Kaum einem Menschen fällt es leicht, sich mit der eigenen Endlichkeit auseinanderzusetzen. Trotzdem: Wer sicherstellen will, dass es benachteiligten Menschen und insbesondere den eignen Angehörigen – auch über den eigenen Tod hinaus – gut gehen soll, der muss einen Blick auf das deutsche Erb- und Sozialrecht werfen.
Nachlassregelung mit einem Testament
Wer ein Testament aufsetzt, zeigt Verantwortung und Weitsicht. Er legt fest, wer den Nachlass erben soll: Ehepartner, Verwandte, besonders gute Freunde oder gemeinnützige Organisationen wie die Lebenshilfe.
Das eigenhändig verfasste Testament
Wird das Testament eigenhändig verfasst, so muss es:
- von A bis Z handschriftlich abgefasst sein,
- eine Überschrift haben (z. B. „Mein Testament“),
- Ort und Datum benennen und
- mit vollem Namen unterschrieben werden.
Weitere Formalien gelten für das eigenständige Testament nicht.
Das notarielle Testament
Wem es schwer fällt, allein das Testament aufzusetzen, kann Unterstützung und Rat bei einem Notar einholen. Er hilft mit:
- rechtlich und formal einwandfreien Formulierungen und
- kümmert sich um Registrierung und Verwahrung beim Amtsgericht.
Die Unterstützung des Notars bei dem notariellen Testament (so der Fachbegriff) ist kostenpflichtig, die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Vermögenswert.
Die gesetzliche Erbfolge – worauf Sie achten sollten
Wenn der Erbfall eintritt und kein Testament vorliegt, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach erben nur Ehegatte und Verwandte. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad werden verschiedene Klassen aufgeführt. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, erbt – nichts.
Die Erbschaftssteuer
Für die Erben wird – oberhalb bestimmter Freigrenzen – Erbschaftssteuer fällig. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, für nahe Angehörige fällt sie geringer aus als für weitläufige Verwandte und Freunde. Zweites Kriterium ist die Höhe des Nachlasses, kleine Vermögen werden mit geringeren Prozentsätzen besteuert als große.
Eine sinnvolle Ausnahme gibt es im Erbrecht: Bei Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen wie die Lebenshilfe entfällt grundsätzlich die Erbschaftssteuer.